Gewerbezentralregisterauskunft im Onlineverfahren


Leistungsbeschreibung


Wenn Sie im Zusammenhang mit der Betreibung eines Gewerbes einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.

Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.

Im Gewerbezentralregister erfasst werden:

  • Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Gewerbeuntersagungen, Rücknahmen von Erlaubnissen, Konzessionen,
  • Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
  • Bußgeldentscheidungen zu Geldbuße von mehr als EUR 200 im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.

Hinweis: Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.

Allgemeine Informationen

Seit dem 1. September 2014 besteht die Möglichkeit, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online im Internet beim Bundesamt für Justiz zu beantragen und zu bezahlen.

Verfahrensablauf

Im Rahmen der Online-Beantragung müssen bestimmte Angaben, beispielsweise die Vertretungsvollmacht, nachgewiesen werden. Die Nachweise sind hochzuladen.

Sie können im Rahmen der Online-Antragstellung zur Nachverfolgung Ihres Antrags ein Benutzerkonto einrichten. Darin wird Ihnen der Bearbeitungsstand zu Ihrem Antrag angezeigt. Rückfragen zu Ihrem Antrag können bequem und schnell über das Benutzerkonto geklärt werden. Ohne Benutzerkonto ist eine Klärung eventueller Rückfragen nur auf dem Postweg möglich.

Verfahrensablauf


Sie können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister direkt online beim Bundesamt für Justiz (siehe auch Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Beantragung im Onlineverfahren) oder schriftlich beziehungsweise persönlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. 

Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen.
  • Für den Online-Antrag brauchen Sie:
    • einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2,
    • ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
    • ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
  • Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie ihn angefordert haben.

Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:

  • Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde.
  • Der Antrag wird dann an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet, das dann die Auskunft erstellt.
  • Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde.
  • Senden Sie den Antrag an die nach Landesrecht zuständige Behörde. Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.
  • Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet, das die Auskunft erstellt.
  • Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.

Hinweis: Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Bei natürlichen Personen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz, bei juristischen Personen nach dem Sitz der Firma (Ort der Eintragung im Handelsregister).
 
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen


  • bei natürlichen Personen:

    • den Antrag persönlich stellen

    • Vertretung durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der natürlichen Person
  • bei juristischen Personen:

    • der Antrag muss durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der Firma gestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Bitte beachten Sie, dass sie einen Personalausweis mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis bei elektronischer Antragstellung benötigen. 

Welche Gebühren fallen an?


Gebühr: 13,00 EUR

Die Gebühr ist online zu bezahlen. Im Rahmen des Bezahlvorgangs werden Sie auf eine sichere Bezahlseite geführt. Hier haben Sie die Möglichkeit, eine Kreditkarte (Visa/MasterCard) oder das giropay-Verfahren zu nutzen. Ob Ihre Bank das giropay-Verfahren unterstützt, können Sie dort erfragen.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Anträge / Formulare


Formulare: nein, formloser Antrag: formloser Antrag

Schriftform erforderlich: nein, aber alternativ möglich

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr